Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die gegenständlichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, deren Inhalt die Erbringung einer Lieferung (bewegliche körperliche Waren/Produkte z. B. Wallbox, Lastmanagement etc.) und/oder Leistung (z. B. Installationen und Inbetriebnahmen) ist. Sie regeln insbesondere die vertragliche Übereinkunft zwischen der da emobil GmbH (nachstehend „DAE“) und dem jeweiligen Vertragspartner bzw. Kunden (nachstehend „Auftraggeber“), soweit im jeweiligen Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Der Auftraggeber stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von jeglichen AGB oder Einkaufsbedingungen durch ihn im Zweifel von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der DAE auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen bleiben.

1.2. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der DAE richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, was vom Auftraggeber hiermit zur Kenntnis genommen wird.

1.3. Auch ohne erneuten Bezug auf die gegenständlichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden zukünftige Nachtrags-, Zusatz- oder Folgeaufträge mit dem Auftraggeber ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen geschlossen. Bestellungen und Aufträge insbesondere solche die mündlich oder telefonisch erteilt und/oder von DAE mündlich oder telefonisch angenommenen werden, verstehen sich vorbehaltlich der Einbeziehung und Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.


2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend und haben, sofern im Angebot selbst nichts anderes festgehalten ist, eine maximale Gültigkeit von 30 Tagen ab Angebotsdatum. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch DAE oder Versendung der Ware oder mit dem Beginn der Leistungserbringung als geschlossen. DAE kann Bestellungen, insbesondere dann ablehnen, sofern bestellte Produkte nicht verfügbar oder lieferbar sind. Der Auftraggeber wird bei einer etwaigen Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert. Gegenstand des Vertrags ist insbesondere die Lieferung (z. B. Schnellladestationen bzw. Ladestationen und/oder Zubehör wie Lastmanagement und Ersatzteile) und falls angeboten eine Leistung (z. B. Installation der oben genannten) durch DAE. Alle Angebote von DAE im Web und anderen Werbemitteln z. B. Folder und Prospekten sind in allen Teilen freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Abbildungen im Internet und auf sonstigen Werbemitteln stellen exemplarische Typen dar und sind unverbindlich.


3. Preise, Lieferung, Annahmeverzug

3.1. Alle von DAE genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, inkl. Verpackung, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Die Möglichkeit, Preise zu ändern, besonders bei einem Irrtum oder wenn gesetzliche oder behördliche Vorschriften sich ändern, bleibt DAE vorbehalten.

3.2. Die Lieferung von Produkten erfolgt ab Lager an die vereinbarte Lieferadresse. Dabei gilt auch der Versand ab Lager eines Lieferanten (siehe Angebot, alle Lieferanten befinden sich innerhalb der EU) der DAE vorab als genehmigt. Mit Übergabe der Produkte an den Transporteur geht die Gefahr für die bestellten Produkte auf den Auftraggeber über; dies gilt auch für Teillieferungen. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch DAE durchgeführt oder organisiert und geleitet wird. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten des Transports der Auftraggeber.

3.3. Wenn nichts anderes vereinbart ist (Terminabsprachen erfolgen schriftlich), beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem DAE eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

3.4. Sofern Termine nicht schriftlich samt Bestätigung als Fixtermine vereinbart sind, sind Termine grundsätzlich freibleibend.

3.5. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen seitens DAE sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht entsteht. Nach fruchtlosem Ablauf einer durch den Auftraggeber verpflichtend zu setzender Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von DAE.

3.6. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere auch Verzögerungen bei Auftragnehmern (Lieferengpässe) von DAE entbinden diese jedenfalls von der Einhaltung eines etwaig vereinbarten Liefer­termins.

3.7. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung etwaige Teillieferungen und Teilleistungen, soweit dies zumutbar ist, anzunehmen. Kleinere Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Auftraggeber zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Im Fall von Teillieferungen sind Teilrechnungen zulässig.

3.8. Hat der Auftraggeber die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug) ist DAE berechtigt die Ware gegen angemessenen Kostenersatz (0,15 % des Bruttorechnungsbetrags pro angefangenem Kalendertag) und auf Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Dies kann nach Wahl der DAE ebenso auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Gewerbsmann erfolgen.


4. Geheimhaltung

4.1. Angebote, Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum der DAE. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur partiellen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. In Fällen, in denen DAE im Zuge der Vorbereitung der Angebotslegung nicht unerhebliche vorhergehende Arbeiten (für Konsultation und/oder Planung) erbringt, behält sich DAE das Recht vor, im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages diese Leistungen angemessen vergüten zu lassen.


5. Zahlung

5.1. Nettofällig innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz. DAE ist berechtigt über diese Verzugszinsen hinausgehende verschuldete Verzugsschäden zu verrechnen. Wird gegen eine von der DAE gestellte Rechnung binnen 4 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt. Einwendungen sind schriftlich zu erheben und haben jene Rechnungsposten genau zu bezeichnen, hinsichtlich welcher die Richtigkeit bezweifelt wird. Einwendungen haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrags.

5.2. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche mit Gegenforderungen des Auftraggebers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.


6. Zahlungsplan

6.1. Bei Nettoauftragssummen über € 5.000 werden bei Vertragsabschluss 30 % des Kaufpreises als Anzahlung in Rechnung gestellt. Nach Lieferung der Ware werden weitere 70 % des Kaufpreises zur Zahlung fällig. Installationen und Inbetriebnahmen werden im Zuge einer Schlussrechnung in Rechnung gestellt.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1. DAE behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erfolgt jedoch unter der Bedingung, dass der Auftraggeber zur Sicherung der Kaufpreisforderung der DAE bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen den Zweitkäufer, auch wenn die Vorbehaltsware verarbeitet oder verändert wurde, bis zur Höhe des aushaftenden Kaufpreises an DAE abtritt. DAE nimmt diese Abtretung hiermit an.

Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises weiters nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäfts­büchern anmerkt. Der Auftraggeber ist zur Kontrolle des Buchvermerkes verpflichtet, der DAE monatlich eine OP-Liste zu übermitteln.

Auf Verlangen hat der Auftraggeber der DAE die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der DAE hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.


8. Nicht im Angebot enthalten (sofern nicht explizit erwähnt) u. a.:

  • Grab- und Wiederherstellungsarbeiten, Fundamentierungsarbeiten inkl. Planung und Dimensionierung
  • Modernisierung der Kabelinfrastruktur
  • Strom- und Datenkabel oder Internetanschluss
  • Anlagenerdung, Potentialausgleich und Blitzschutz
  • TÜV-Prüfkosten
  • Installation und Montage und/oder Inbetriebnahmen der Ladestation sowie Reisekosten
  • Schließen von Brandabschottungen, Durchbrüche, Mauer-, Putz- und Verlegearbeiten
  • behördliche Abstimmung und Genehmigung


9. Mängelrüge

9.1. Hinsichtlich einer Mängelrüge gilt § 377 UGB. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch für verdeckte Mängel, welche unmittelbar nach ihrer Entdeckung zu rügen sind.


10. Gewährleistung, Garantie

10.1. DAE leistet Gewähr, dass die entsprechend dem Angebot geschuldeten Waren und Leistungen für den bekanntgegebenen oder offensichtlichen Zweck tauglich sind und den einschlägigen technischen Normen, den branchenüblichen Standards, der Beschreibung, Spezifikation und den getroffenen Zusagen entsprechen.

10.2. Gewährleistungsansprüche aus dem jeweiligen Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Erbringung/Übergabe der jeweiligen Leistung/Lieferung. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung (Auflösung des Vertrages zusteht, behält sich DAE das Recht vor, den Gewährleistungsanspruch nach ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. DAE kann im freien Ermessen das mangelhafte Produkt bzw. das mangelhafte Teil an jenem Ort, wo sich die Sache gewöhnlich befindet, nachbessern oder sich zwecks Nachbesserung/Austausch durch den Auftraggeber an den Erfüllungsort oder Lager eines Lieferanten zusenden lassen. Im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet sich der Auftraggeber DAE im Bedarfsfall etwaige, ihm gegen den Hersteller der Ladestationen zustehende Garantieansprüche abzutreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

10.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht von DAE bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von DAE angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material zurückzuführen sind. DAE haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Dies gilt auch für eine etwaige Garantie.

10.4. Klarstellend sei festgehalten, dass die Gewährleistung/Garantie sofort erlischt, wenn ohne schriftliche Einwilligung der DAE der Auftraggeber selbst oder ein nicht von DAE ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Waren oder Leistungen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt, und gegenüber DAE nicht einschlägige Schulungen bzw. Zertifizierungen des jeweiligen Herstellers vorweisbar sind.

10.5. Sendet der Auftraggeber unter dem Titel einer Gewährleistung die gelieferten Waren an DAE und kommt DAE oder der Hersteller zu dem Ergebnis, dass es sich um keinen Gewährleistungsfall handelt, hat DAE den Auftraggeber über diesen Sachverhalt zu informieren. Gleichzeitig kann DAE dem Auftraggeber anbieten, die Ware gegen ein Entgelt reparieren zu lassen (Angebot). Auf ein Reparaturangebot besteht kein Rechtsanspruch. Ist der Auftraggeber mit diesem Angebot nicht einverstanden, wird die Ware in unrepariertem Zustand zurückgesendet.

10.6. DAE gewährt keine eigenständige Garantie. Etwaig weitergegebene Garantien samt Bedingungen werden bei der Angebotslegung mitgesendet, sofern der Hersteller des Gerätes eine Garantie gewährt. Die Garantie/Garantielaufzeit entspricht dann der Herstellergarantie bzw. der vom Hersteller gewährten Garantie. Eine Garantie bezieht sich ohne gesonderte Vereinbarung grundsätzlich lediglich auf die Kosten des Materials und Arbeitskosten. Etwaige zusätzliche Kosten wie insbesondere verrechnete Anfahrtskosten durch den Hersteller übernimmt der Auftraggeber gemäß den Garantiebedingungen.


11. Datenschutz und Datenverarbeitung

11.1. DAE und der Auftraggeber verpflichten sich, im Zuge der Abwicklung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) sowie des Datenschutzgesetzes („DSG“), in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

11.2. Sollten unter Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen weiterführende datenschutzrechtliche Vereinbarungen zur Abwicklung des Rechtsgeschäfts notwendig sein, so wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Informationen zu Datenschutz und Verarbeitung der Daten sind auch online zu finden.


12. Zu erbringende Installationsleistungen und Abnahmen

12.1. Ein etwaiger Termin zur Leistungserbringung erfolgt unter Ankündigung eines Technikers der DAE. Der Auftraggeber leistet Gewähr, dass der jederzeitige ungehinderte Zugang während des angekündigten Zeitraumes für die Techniker oder beauftragte Dritte auch faktisch möglich ist. Etwaig diesbezüglich vergebliche Anfahrten (kein Zutritt) werden in Rechnung gestellt.

12.2. Eine Inbetriebnahme stellt keine Installationsleistung dar. Die Inbetriebnahme beinhaltet nur die Konfiguration der Ladestation für den Betrieb gemäß den Auftraggeberwünschen und eine messtechnische Überprüfung der Ladestation.

12.3. Für Elektroarbeiten, welche nicht durch die DAE oder von einem von DAE beauftragten Dritten ausgeführt worden sind, übernimmt die DAE keine Haftung.

12.4. Sofern DAE Installationsleistungen (nötige Bau- und/oder Elektroarbeiten vor Ort) oder Inbetriebnahmen durchführt, hat der Auftraggeber auf seine Kosten und Risiko dafür zu sorgen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Installationsleistung von DAE erfüllt sind. Dies gilt u. a. auch für erforderliche Vorarbeiten/Vorbereitungen und/oder erforderliche behördliche Bewilligungen, Anträge oder Meldepflichten z. B. an Stromnetzbetreiber, Internetprovider etc. Dies bedeutet insbesondere auch, dass der Auftraggeber über die notwendigen Rechte oder Zustimmungen zur Installation und zum Betrieb des Ladestandorts verfügen muss (z. B. Eigentum oder Baurecht). Sofern der Auftraggeber nicht der Alleineigentümer der betroffenen Liegenschaft ist, hat er auch die erforderlichen Zustimmungen der (etwaig sonstigen (Mit))-Eigentümer einzuholen.

12.5. Eine Abnahme der etwaig erfolgten Installationsleistungen (Installation der Hardware) erfolgt grundsätzlich erst nach Fertigstellung derselben. DAE oder der von DAE mit der Installation beauftragte Dritte (befugter Gewerbsmann) wird zu diesem Zweck, unmittelbar nach Fertigstellung, mit dem Auftraggeber oder einem bevollmächtigten Vertreter ein Abnahmeprotokoll erstellt. Alle festgestellten Mängel werden in diesem vermerkt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt wegen unwesentlicher Mängel eine Abnahme zu verweigern. Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware oder die Leistung spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen des Betriebs oder der geschäftlichen Tätigkeit des Auftraggebers als vollständig abgenommen.

12.6. Eingriffe wie Änderungen oder Erweiterungen von Dritten zum Zeitpunkt der Installation oder auch später lassen die Haftung für die gesamte Installation erlöschen, sofern ein Mangel auf diese Eingriffe zurückzuführen ist.


13. Erfüllungsort

13.1. Sofern kein explizit bestimmter anderer Ort vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort immer der Sitz der DAE.


14. Versicherung

14.1. DAE empfiehlt eine Versicherungsgesellschaft über die Errichtung der angebotenen Komponenten zu informieren und allfällige Anpassungen der Versicherungsleistungen anzupassen. Der Abschluss einer zutreffenden Versicherungspolizze liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.


15. Rücktritt vom Vertrag

15.1. Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist DAE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung der Ware bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren der DAE weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt oder der Auftraggeber trotz erfolgter Mahnung und Verstreichen einer angemessenen Nachfrist keine Zahlung leistet oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die zu einer Auflösung mit sofortiger Wirkung berechtigen, z. B. wenn über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse/Vermögen die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verweigert bzw. ein eingeleitetes Verfahren beendet wird.


16. Haftung und Schadenersatz

16.1. Die Haftung der DAE ist – mit Ausnahme von Personenschäden – auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. In allen anderen Fällen als bei Personenschäden ist eine Haftung von DAE für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Betriebsstillstand, unvorhersehbare Nutzungsausfälle sowie für alle mittelbaren Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen.

16.2. Die da emobil GmbH haftet nicht für eine Verfügbarkeit der Ladedienstleistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist für die fachgerechte Wartung und Instandhaltung der Ladestationen selbst verantwortlich.

16.3. Ist/Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt nicht erfüllbaren Verpflichtungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Dies gilt auch für Störungen oder Wartungen des Strom­netzes sowie sonstige Umstände, die nicht von der DAE zu vertreten sind.

16.4. DAE haftet nicht für Schäden einschließlich Folgeschäden, die auf fehlerhafte Installationen durch Dritte zurückzuführen sind, selbst wenn die DAE eine Inbetriebnahme bzw. Inbetriebnahme eines etwaigen Lastmanagements durchführt. DAE ist im Zuge von Inbetriebnahmen nicht verpflichtet die Gesamtanlage zu prüfen. DAE haftet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung bzw. durch Manipulation durch den Auftraggeber oder durch Dritte verursacht werden. DAE übernimmt insbesondere keinerlei Haftung für das Entstehen von etwaigen Lastspitzen.


17. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das am Sitz von DAE sachlich zuständige Gericht. Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes samt Verweisungsnormen wird ausgeschlossen.


18. Schlussbestimmungen

18.1. da emobil GmbH hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

18.2. DAE behält sich vor bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen und/oder einzelner Leistungsbestandteile geeignete Subunternehmer zu verwenden.

18.3. DAE oder der jeweilig beauftragte Subunternehmer ist bei Installationen nicht verpflichtet Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich geschuldete Leistung laut Angebot hinausgehen.

18.4. Eine allfällige Rechtsunwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat keinen Einfluss auf den Bestand des gesamten übrigen Vertragsverhältnisses. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch diejenigen zu ersetzen, die geeignet sind, ein gleiches, wirtschaftliches Ergebnis herbeizuführen. Dasselbe gilt für Vertrags­lücken.

18.5. Es dürfen grundsätzlich nur den technischen Sicherheitsnormen entsprechende Teile an die durch DAE gelieferten Waren angesteckt werden. Der Auftraggeber ist für die technische Sicherheit der von ihm verwendeten Komponenten wie (Netzwerk-)Kabel, Buchsen oder sonstigem selbst verantwortlich.

18.6. Die Kosten für die eventuell notwendige Erhöhung der Netzleistung an Zählerpunkten des Auftraggebers, so wie auch für eine eventuelle Überschreitung der zugelassenen Netzleistung, sind vom Auftraggeber zu tragen.

Stand: August 2025

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